Liebe Leserinnen und Leser,
Hohe Wellen schlägt derzeit die Frage, ob Betriebsschließungsversicherungen wegen Corona-bedingter Ausfälle in der Leistungspflicht sind.
Als Konsequenz der landesweiten Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind die meisten „nicht-lebensnotwendigen“ Geschäfte bereits seit Wochen geschlossen. Auch wenn die ersten Läden nun wieder öffnen dürfen, sind enorme, in vielen Fällen existenzbedrohende Umsatzausfälle aufgelaufen. Das trifft gerade die Hotellerie- und Gastronomiebranche mit voller Härte – hier hilft auch kein Homeoffice – und bis sich die gewohnte, wirtschaftlich tragfähige Auslastung wieder einstellt, dürften noch viele Monate vergehen. Wer in der Vergangenheit eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) für sein Geschäft abgeschlossen hat, darf sich jetzt in der Not gut aufgehoben wissen, oder?
So einfach ist es leider nicht, denn es kommt auf den Einzelfall an. Schon sorgen die ersten Leistungsverweigerungen für medialen Aufruhr. Begründet werden diese oft damit, dass „Covid-19“ nicht explizit in den Vertragsbedingungen aufgeführt wird. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verweist zudem darauf, dass ein Betrieb grundsätzlich aufgrund einer Einzelfallverfügung geschlossen worden sein müsse, um durch eine BSV geschützt zu sein.
Hier gilt es jeweils, den Wortlaut genau zu prüfen!
Mehrere Tausend Betriebe eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Es gibt Gesellschaften die grundsätzlich auch bei der Schlißung einzelner Betriebe aufgrund des Corona-Virus, wenn sie aufgrund behördlicher Anordnung erfolgte. Hier muss man die Deckung für jeden Einzelfall prüfen.
Bei Allgemeinverfgungen orientieren sich manche Gesellschaften an der Logik des Modells, das dem aktuellen Vorschlag von Bayerischem Wirtschaftsministerium, Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. und einzelnen Versicherern zugrunde liegt. Auch hier wird jeder Einzelfall geprüft.
Das bayerische Modell sieht vor, dass die Versicherer 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Versicherungsleistung zahlen – basierend auf der Annahme, dass 70 Prozent der Umsatzeinbußen durch staatliche Leistungen wie Kurzarbeitergeld und durch wegfallende Aufwände (etwa für Strom und Material) kompensiert werden. Mit diesem Vergleich sollen überbordende Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Hebt eine BSV den Anspruch auf Kurzarbeitergeld auf?
Verkompliziert wird die Situation durch eine noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage: Haben Unternehmen, die über eine BSV verfügen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Dieser Meinung ist offenbar die Bundesagentur für Arbeit, wie aus Bescheiden hervorgeht. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen und keine politische Korrektur erfolgen, dann wäre das bayerische Modell nicht tragfähig. Hier besteht akuter Klärungsbedarf aufseiten der Politik.
Eine pauschale Antwort auf die Frage „Muss meine Betriebsschließungsversicherung einspringen, wenn ich wegen Corona den Laden dichtmachen muss?“ jedenfalls gibt es nicht. Unterschiede weisen nicht nur die Bedingungswerke verschiedener Versicherer, sondern auch verschiedene Bedingungsversionen ein und desselben Versicherers auf.
Ihre Andrea Langguth